Handy am Steuer: Oberlandesgericht bestätigt Bußgeld – Urteil stärkt Handyverbot im Straßenverkehr

Ein aktuelles Urteil eines Oberlandesgerichts sorgt für Klarheit: Wer während der Fahrt ein Mobiltelefon in der Hand hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit – selbst dann, wenn das Gerät nur kurz berührt oder bewegt wird. Das Gericht bestätigte damit ein zuvor verhängtes Bußgeld und stellte zugleich die Bedeutung des Handyverbots im Straßenverkehr heraus.

Der Fall zeigt exemplarisch, dass Gerichte in Deutschland die Vorschriften aus § 23 Abs. 1a StVO konsequent anwenden. Ziel sei nicht, möglichst viele Verkehrsteilnehmer zu bestrafen, sondern die Ablenkung hinter dem Steuer zu verringern – eine der häufigsten Unfallursachen im modernen Straßenverkehr.


Der konkrete Fall – Autofahrer tippt während der Fahrt auf dem Display

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein alltäglicher Vorgang: Ein Autofahrer wurde von einer Polizeistreife beobachtet, wie er während der Fahrt auf seinem Smartphone tippte. Nach eigenen Angaben wollte er nur kurz eine Nachricht schließen. Die Bußgeldstelle verhängte ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro sowie einen Punkt in Flensburg.

Der Betroffene legte Einspruch ein. Sein Argument: Er habe das Telefon nicht zum Telefonieren genutzt, sondern nur kurz auf dem Bildschirm getippt. Außerdem habe sich das Fahrzeug in einem verkehrsarmen Bereich bewegt, eine Gefährdung anderer habe nicht bestanden.

Das Amtsgericht sah das anders und bestätigte das Bußgeld. Dagegen legte der Autofahrer Rechtsbeschwerde ein, sodass der Fall vor dem Oberlandesgericht landete.


Das Urteil des Oberlandesgerichts

Das OLG wies die Beschwerde zurück. In der Urteilsbegründung hieß es, der Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO sei bereits dann erfüllt, wenn das Mobiltelefon aufgenommen oder gehalten wird und dabei eine Bedienfunktion ausgeführt wird, etwa das Tippen, Wischen oder Scrollen.

Entscheidend sei nicht, ob tatsächlich telefoniert oder eine App verwendet werde – schon die physische Handhabung eines elektronischen Geräts genüge. Das Gericht verwies auf die Gefahr der Ablenkung, die bereits durch einen kurzen Blick auf das Display entstehe.

Zudem stellte das Gericht klar, dass auch eine vermeintlich kurze Nutzung („nur eine Sekunde getippt“) keine Ausnahme darstellt. Das Verbot gelte ohne zeitliche Bagatellgrenze. Nur wenn das Fahrzeug steht und der Motor vollständig ausgeschaltet ist, darf ein elektronisches Gerät bestimmungsgemäß verwendet werden.


Bedeutung für andere Verkehrsteilnehmer

Das Urteil hat über den Einzelfall hinaus Signalwirkung. Autofahrer, die meinen, ein kurzer Griff zum Handy sei erlaubt, irren. Gerichte in mehreren Bundesländern haben in den letzten Jahren ähnliche Entscheidungen gefällt.

Damit festigt sich eine einheitliche Linie der Rechtsprechung:

  • Halten oder Bedienen eines Handys = Verstoß, unabhängig von der Funktion.

  • Auch das Ablesen einer Nachricht oder das Wegdrücken eines Anrufs kann ausreichen.

  • Nur das Liegenlassen in einer Halterung ist erlaubt, solange das Gerät nicht aktiv bedient wird.

Wer während der Fahrt beispielsweise eine Nachricht über die Freisprecheinrichtung diktieren oder eine Navigationsanweisung starten will, muss sicherstellen, dass dies sprachgesteuert und ohne Handberührung geschieht.


Ab wann liegt eine „Benutzung“ vor?

Der Begriff der Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO umfasst jede tätige Interaktion, die über das bloße Mitführen hinausgeht. Dazu gehören:

  • Aufnehmen oder Halten des Geräts,

  • Wischen, Tippen, Scrollen oder Drücken von Tasten,

  • Aktivieren oder Deaktivieren von Funktionen,

  • Nutzung als Uhr, Kamera oder Navigationshilfe.

Nicht erfasst sind dagegen reine Passivhandlungen, etwa wenn das Gerät nur in einer Halterung steckt und nicht berührt wird.


Was Autofahrer daraus lernen können

Das Urteil macht deutlich: Sicherheit geht vor Bequemlichkeit. Wer während der Fahrt abgelenkt ist, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern auch die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer. Schon wenige Sekunden ohne Blick auf die Straße können schwerwiegende Folgen haben.

Praktische Tipps für Autofahrer:

  1. Vor Fahrtbeginn das Handy stumm schalten oder in den Flugmodus versetzen.

  2. Navigation nur vor dem Losfahren einstellen.

  3. Sprachassistenten nutzen (z. B. Siri, Google Assistant), aber Hände am Lenkrad lassen.

  4. Bei dringenden Anrufen: anhalten, Motor ausschalten, dann erst telefonieren.


Expertenbewertung – Stärkung der Verkehrssicherheit

Fachanwälte für Verkehrsrecht begrüßen die Entscheidung. Sie schafft Rechtssicherheit und verdeutlicht die klare Linie der Gerichte.

„Das OLG hat noch einmal betont, dass jede Form der aktiven Nutzung eines elektronischen Geräts am Steuer unzulässig ist“,
sagt etwa Rechtsanwalt X (Name einfügen). „Das stärkt die Präventionswirkung des Handyverbots und trägt zur allgemeinen Verkehrssicherheit bei.“

Auch aus Sicht der Unfallforschung ist das Urteil ein wichtiges Signal. Laut Statistischem Bundesamt spielt Ablenkung bei rund jedem zehnten Verkehrsunfall eine Rolle – und das Smartphone ist eine der Hauptquellen dieser Ablenkung.


Fazit – kein Spielraum für Ausnahmen

Das neue Urteil des Oberlandesgerichts unterstreicht: Das Handyverbot gilt konsequent, unabhängig davon, wie kurz oder unbedeutend die Nutzung erscheint. Schon ein einziger Griff kann teuer werden.

Für Verkehrsteilnehmer bedeutet das:

  • Handy immer nur in fester Halterung verwenden,

  • keine manuelle Bedienung während der Fahrt,

  • lieber Sprachsteuerung oder Pause einlegen.

Das Urteil zeigt erneut, dass Gerichte die Verkehrssicherheit klar über den individuellen Komfort stellen. Wer sich daran hält, vermeidet nicht nur Bußgelder und Punkte in Flensburg, sondern leistet auch einen Beitrag zu mehr Sicherheit auf unseren Straßen.


Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Im Einzelfall können Details des Tatbestands und der Beweisführung eine Rolle spielen.